Gebrauchtwarenhandelist ein zwar nicht erlaubnispflichtiges, aber überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne von § 38 GewO. Zum G. in diesem Sinne gehören u. a. der Handel mit hochwertigen Konsumgütern (nicht Antiquitäten und Kunstgegenstände), Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen und Schmuck sowie Altmetallen durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe. S. a. Gewerbe.
Weitere Begriffe : Constitutio Criminalis Carolina (CCC), | Umwelt Kriminalität | Leistungsprinzip |
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