Abfallvermeidung

Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden, insb. durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit. Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 9 KrW-/AbfG sowie den aufgrund der §§ 23, 24 KrW-/AbfG im Rahmen der Produktverantwortung erlassenen Rechtsverordnungen (vgl. z.B. die Verpackungsverordnung).

s. Abfallrecht; Kreislaufwirtschaft.




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