Verpackungsverordnung
ist die die Verpackung von Waren und ihre umweltschutzrechtliche Fragen regelnde Verordnung. Lit.: Flanderka, F., Verpackungsverordnung, 1999; Michler, H., Neue VerpackungsVerordnung, 2000
, Abk. VerpackV: Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen v. 21. 8. 1998 (BGBl. I S.2379), jederzeit i. d.E d. 5. Novelle vom 2. 4. 2008 (BGBl. I S.531). Die Verordnung bezweckt, die Auswirkungen
von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu
vermeiden oder zu verringern. Verpackungsabfälle sind in erster Linie zu vermeiden; im Übrigen wird
der Wiederverwendung von Verpackungen, der stofflichen Verwertung sowie den anderen Formen der Verwertung Vorrang vor der Beseitigung von Verpackungsabfällen eingeräumt. Die Verpackungsverordnung begründet vor allem Rücknahmepflichten der Hersteller und Händler für Transportverpackungen,
Verkaufsverpackungen und sog. Umverpackungen.
Besondere Bedeutung hat die Pfandregelung in § 8 VerpackV (0,25 € pro Verpackung), sog. Dosenpfand,
das seit dem 1. 1.2003 erhoben wird. Bis zum Jahr 2008 sank die Quote der Getränke, die in Mehrwegverpackungen verkauft wurde, um fast die Hälfte auf 31%. Das Zwangspfand hat das Gegenteil dessen bewirkt, was es erreichen wollte.
Die V. v. 21. 8. 1998 (BGBl. I 2379) m. Änd. bezweckt im Rahmen der Kreislaufwirtschaft, die Umweltauswirkungen von Verpackungsabfällen (Abfälle) zu vermeiden oder zu verringern (§ 1 I). Dazu regelt die V. die Pflicht von Herstellern und Vertreibern, Transportverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen (§ 4). Gleiches gilt für Vertreiber, die Waren in Umverpackungen anbieten (§ 5). Ferner muss der Vertreiber vom Endverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen unentgeltlich zurücknehmen (§§ 6-8, 16). Darüber hinaus sind Vertreiber, die nicht ökologisch vorteilhafte Einweggetränkepackungen mit einem Füllvolumen von 0,1-3 Liter in den Verkehr bringen, verpflichtet, ein Pfand von 0,25 EUR zu erheben (§ 9). Die Auswirkungen der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflichten im Zuge der Dosenpfanddiskussion werden von der BReg. bis Ende 2009 geprüft (§ 1). Die V. sieht vor, den Anteil an Mehrwegverpackungen und ökologisch vorteilhaften Einwegverpackungen von Getränken auf 80% zu steigern (§ 1 II). Seit 2009 müssen Vollständigkeitserklärungen über die in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen abgegeben werden (§ 10). S. a. Abfallverwertung, alkoholhaltige Getränke, Duales System, Getränkeverpackungen, Recycling.
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