Abgabe
Geldleistung, die der Staat natürlichen und juristischen Personen im Gesetzeswege zur Finanzierung seiner Aufgaben auferlegt, Arten.- Steuern und Zölle, Gebühren und Beiträge.
ist die kraft öffentlichen Rechts in Geld zu entrichtende öffentliche Last zur Finanzierung der staatlichen Tätigkeit. Sie ist entweder Steuer, Zoll, Gebühr, Beitrag oder nichtfiskalische A. bzw. Sonderabgabe. Die nichtfiskalische A. ist eine Geldleistung, die allein der Wirtschaftslenkung oder sonstigen nichtfiskalischen Zwecken dient (z.B. Investitionsabgabe, Lastenausgleichsabgabe). Lit.: Kirchhof, F., Grundriss des Steuer- und Abgabenrechts, 2. A. 2001
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