Abgabe an die StaatsanwaltschaftStellt die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren Anhaltspunkte feststellt, dass es sich bei der Tat um eine Straftat handelt, gibt sie die Akten gern. § 41 OWiG an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung ab. Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Tat, so geschieht dies auch unter dem Aspekt einer Ordnungswidrigkeit (§ 40 OWiG), sodass die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde beendet ist.
Weitere Begriffe : Gesamthandsberechtigung | Wasser-Rahmenrichtlinie | Doppelbesteuerung |
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