AbhörverbotDas unbefugte Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist unabhängig von der Übermittlungsart grundsätzlich verboten und strafbar, insbes. Abhören mit einem Abhörgerät, Aufnahme auf einen Tonträger (Tonaufnahme, unzulässige). Das A. gem § 89 TKG, das ebenfalls strafbewehrt ist (§ 148 TKG), erfasst zusätzlich das Abhören und die Weitergabe von Funkaussendungen, die nicht für den Empfänger bestimmt sind, u. z. sowohl hoheitliche (z. B. Polizeifunk) als auch private (z. B. von schnurlosen Telefonen). Der Empfang von Rundfunk sowie Amateur- und CB-Funk fällt nicht darunter (§ 89 S. 1 TKG). S. a. Einsatz technischer Mittel; Lauschangriff
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