Abhörmaßnahme

Maßnahme zur Überwachung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln. Zu differenzieren ist zwischen der in §§ 100 af. StPO geregelten Telekommunikationsüberwachung,dem unter den Voraussetzungen des § 100f StPO zulässigen Abhören außerhalb von Wohnungen und der akustischen Wohnraumüberwachung gemäß § 100 c StPO („Lauschangriff\'). Abhörmaßnahmen durch Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst und Militärischen Abschirmdienst regelt das G 10.




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