Einsatz technischer Mittel
Unter den Voraussetzungen des § 100 h StPO für Ermittlungen in Strafverfahren zum Zweck der (auch kurzfristigen, nicht von § 163 f StPO erfassten) Observation zulässiger Gebrauch technischer Gegenstände zur Unterstützung der Ermittlungsmaßnahme. Zu unterscheiden sind die in § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO ausdrücklich erwähnten Lichtbilder und Bildaufzeichnungen, Mittel zur Aufzeichnung des gesprochenen Wortes („ Lauschangriff`; § 100 c Abs. 1 Nr.2 u. 3 StPO) sowie die Verwendung sonstiger technischer Mittel (§ 100 h Abs. 1 Nr. 2) StPO). Hierunter fallen Mittel, die weder das Aufzeichnen von Bild noch von Wort ermöglichen, so u. a. Peilsender, Alarmkoffer und das satellitengestützte Ortungssystem GPS. Da in sofern gegenüber Bildaufzeichnungen ein schwererer Eingriff vorliegt, erfordert der Einsatz sonstiger technischer Mittel den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung.
1.
Der E. technischer Mittel der Strafverfolgung kann in vielen Fällen auf §§ 161, 163 StPO gestützt werden.
a) Eingeschränkt sind optische, akustische und andere technische Überwachungsmaßnahmen ohne Wissen des Betroffenen; dabei wird zwischen Maßnahmen gegen den Beschuldigten und andere Personen, im öffentlichen und nichtöffentlichen Raum sowie außerhalb und innerhalb der Wohnung unterschieden.
b) Die Herstellung von Bildaufnahmen und die Verwendung sonstiger besonderer technischer Mittel zur Observation, z. B. Peilsender, sind außerhalb von Wohnungen zulässig, wenn Sachverhaltserforschung oder Aufenthaltermittlung des Täters auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre (§ 100 h I StPO). Gegen andere Personen als den Beschuldigten erfordern diese Maßnahmen weitere Voraussetzungen (§ 100 h II 2 StPO). Eine optische Wohnraumüberwachung, d. h. der Vorgänge in einer Wohnung, ist unzulässig (s. Art. 13 III GG).
c) Abhören und Aufzeichnen des außerhalb einer Wohnung nichtöffentlich gesprochenen Wortes setzen voraus, dass eine der in § 100 a StPO genannten Straftaten vorliegt und eine Ermittlung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre (§ 100 f I StPO). Bei gezielten Einsätzen gegen Dritte sind weitere Voraussetzungen zu beachten (§ 100 f II 2 StPO).
d) Abhören und Aufzeichnen des in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochenen Wortes des Beschuldigten (akustische Wohnraumüberwachung, sog. großer Lauschangriff) sind nach Art. 13 III GG, § 100 c I StPO zulässig, wenn eine der in § 100 c II StPO genannten besonders schweren Straftaten vorliegt und eine Ermittlung auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Unter den Begriff der Wohnung fallen auch andere Räume, die die Funktion als Rückzugsbereich privater Lebensgestaltung erfüllen, z. B. Hotel- od. Krankenzimmer, nicht allgemein zugängliche Geschäfts- oder Büroräume. In Wohnungen anderer Personen als des Beschuldigten müssen für die Maßnahme weitere Voraussetzungen vorliegen (§ 100 c III StPO). Mit der Maßnahme notwendig verbundene Eingriffe, z. B. heimliches Betreten der Wohnung, sind erlaubt. Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, wozu auch Selbstgespräche gehören (BGH NJW 2005, 3295), nicht erfasst werden (§ 100 c IV StPO). Ergeben sich Anhaltspunkte, dass solche Äußerungen erfasst werden, ist die Maßnahme zu unterbrechen; die Äußerungen sind zu löschen, Erkenntnisse darüber nicht zu verwerten (§ 100 c V StPO).
e) Unzulässig ist die Maßnahme gem. d) bei Gesprächen des Beschuldigten mit Berufsgeheimnisträgern, die ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO haben, z. B. Geistliche, Verteidiger, Rechtsanwälte, Ärzte und Journalisten (§ 100 c VI StPO). Bei Maßnahmen gem. b) und c) gegen Berufsgeheimnisträger i. S. von §§ 53, 53 a StPO ist das Beweisverbot gem. § 160 a StPO zu beachten.
f) Weiterhin unbeschränkt zulässig bleiben der Einsatz bloßer Sicht- und Sehhilfen (Observation), das Aufzeichnen des öffentlich gesprochenen Wortes und das Mithören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes.
g) Abhören und Aufzeichnen außerhalb der Wohnung nach § 100 f II StPO darf das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die StA (§ 100 f IV StPO), innerhalb der Wohnung nach § 100 c StPO eine Strafkammer gemäß § 74 a IV GVG, bei Gefahr im Verzug auch deren Vorsitzender anordnen (§ 100 d I StPO). Auch nach Erledigung einer Maßnahme nach §§ 100 c, f oder h StPO kann deren gerichtliche Überprüfung verlangt werden (§ 101 VII 2 StPO).
h) Die Verwertung der durch Maßnahmen nach §§ 100 c, f, h StPO erlangten personenbezogenen Daten für andere Strafverfahren ist nach § 100 d V, § 477 II StPO beschränkt.
i) Wird das Bundeskriminalamt oder der Zollfahndungsdienst (Zollbehörden) zur Verfolgung von Straftaten tätig, sind sie in bestimmten Fällen zur Eigensicherung zum Einsatz technischer Mittel nach § 16 BKAG oder §§ 22, 32 ZFdG berechtigt, die das Abhören und Aufzeichnen des innerhalb oder außerhalb einer Wohnung nicht öffentlich gesprochenen Wortes und das Herstellen von Bildern gestatten.
2.
Für die präventive Tätigkeit der Polizei Datenerhebung Bundeskriminalamt.
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