Abhörkontrolle

ein nichtgerichtliches Verfahren der Nachprüfung bestimmter Grundrechtsbeschränkungen. Danach kann die Einschränkung namentlich des Fernmeldegeheimnisses, sqfern sie dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes dient, aufgrund eines Gesetzes vorgenommen werden. Und zwar dergestalt, dass die Grundrechtseinschränkung dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges eine Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe tritt (Art. 10 II 2). Diese durch die sog. Notstandsnovelle von 1968 aus Gründen der Staatssicherheit eingefügte Verfassungsänderung wurde konkretisiert durch ein besonderes Gesetz (G 10).
Die neuen Verfassungsbestimmungen - Art. 19 IV wurde gleichzeitig ergänzt - lösten rechtsstaatliche Bedenken aus. Verbürgte doch das Grundgesetz bis dahin die lückenlose richterliche Nachprüfbarkeit aller belastenden Akte der Staatsgewalt. Wäre diese Lückenlosigkeit, die in anderen Verfassungsstaaten so nicht gegeben ist, wesentlicher Bestandteil des jeder Verfassungsänderung entzogenen grundgesetzlichen Rechtsstaatsprinzips (Art. 79 III), dann hätte der verfassungsändernde Gesetzgeber hier ausnahmsweise verfassungswidriges Verfassungsrecht geschaffen. Indessen hat das Bundesverfassungsgericht die fraglichen Vorschriften für rechtsstaatlich hinnehmbar erklärt, wenn die parlamentarische Nachprüfung der geheimen Abhörmassnahmen so ausgestaltet ist, dass sie materiell und verfahrensmässig einer gerichtlichen Kontrolle gleichkommt.




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