Ablader

derjenige, der bei einem Seefrachtvertrag auf Auftrag des Befrachters das Schiff belädt. Die Haftung des Abladers richtet sich nach den §§563 ff. HGB.

ist bei einem Seefrachtvertrag, wer im Auftrag des Befrachters das Schiff belädt. Die Haftung des A. ist in den §§ 563 ff. HGB geregelt.




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