Befrachter die im Seehandelsrecht übliche Bezeichnung für den Absender der Seefracht. Der B. hat die zu versendenden Güter auf seine Kosten an den Landungsplatz zu bringen. Die Verladungskosten (Abladung) hingegen trägt der Verfrachter. § 561 HGB. Superkargo.
Weitere Begriffe : Kauffahrteischiff | Autobahn | Sklaverei |
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