Befrachter

die im Seehandelsrecht übliche Bezeichnung für den Absender der Seefracht. Der B. hat die zu versendenden Güter auf seine Kosten an den Landungsplatz zu bringen. Die Verladungskosten (Abladung) hingegen trägt der Verfrachter. § 561 HGB. Superkargo.

derjenige, der aufgrund eines mit dem Verfrachter abgeschlossenen Seefrachtvertrages das Frachtgut befördern oder das gecharterte Schiff, dessen Teil oder Raum beladen lässt (vgl. § 556 HGB).

im Seehandel ist, wer mit dem Verfrachter den Seefrachtvertrag abschließt und in dessen Rahmen die Stückgüter befördern oder das gecharterte Schiff, dessen Teil oder Raum, beladen lässt (vgl. § 556 HGB).




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