Abladung

die im Seehandelsrecht übliche Bezeichnung für die Einladung der zu versendenden Güter auf das Schiff. Nimmt der Befrachter die A. nicht selber vor, beauftragt er einen Ablader damit. Die A.skosten trägt der Verfrachter, § 561 HGB.
- Im gerichtl. Sprachgebrauch wird A. auch die Mitteilung genannt, dass ein zu einem Termin zunächst Geladener nicht zu erscheinen braucht.




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