Abschlussagent ist ein Handelsvertreter, der den Abschluss der von ihm vermittelten Geschäfte selbst vollziehen darf, vgl. § 84 HGB. Zur Änderung abgeschlossener Verträge und zur Gewährung von Zahlungsfristen ist der A. nicht berechtigt (§ 55 Abs. 2 HGB).
Weitere Begriffe : Rentenanpassungsgesetz | Zahlungsaufschub (Stundung) | Gefahrengemeinschaft |
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