Handelsvertreter
Der Begriff des Handelsvertreters ist - insbesondere auch zu dessen Schutz - gesetzlich festgelegt. Ein Handelsvertreter muss selbständiger Gewerbetreibender sein und ständig damit beauftragt, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln und eventuell auch in seinem Namen Geschäfte abzuschliessen. Dabei muss der Handelsverteter in der Gestaltung seiner Tätigkeit und der Einteilung seiner Arbeitszeit weitestgehend frei sein. Dadurch unterscheidet er sich vom Angestellten eines Unternehmers, der sich zu bestimmten festgelegten Zeiten im Büro aufhalten muss und dem vielfach auch seine Arbeitsweise vorgeschrieben wird.
Interessant in diesem Zusammenhang ist sicherlich auch, dass Deutschland im Jahre 1900 als erstes Land der Welt besondere Vorschriften über »Handelsagenten« gesetzlich festlegte. Besonders gründlich wurde allerdings dabei nicht gearbeitet, obwohl viele Länder weltweit ähnliche Gesetze herausbrachten. 1953 wurde das Gesetz für Deutschland neu erarbeitet, weitergehend sollen Vorschriften für die gesamte Europäische Gemeinschaft erstellt werden.
Als Handelsvertreter muss nicht nur eine Einzelperson auftreten, es kann vielmehr auch eine juristische Person tätig werden.
Handelsvertreter werden für ihre im Interesse des Unternehmens wirtschaftlich besonders bedeutungsvolle Tätigkeit mit Provisionen für die von ihnen vermittelten Geschäfte bezahlt. Die Höhe der Provisionen wird gesondert ausgehandelt, es sei denn, es gibt von Firmen festgelegte Provisionssätze. Mit den Provisionen können auch die dem Handelsvertreter entstandenen Aufwendungen - je nach Vereinbarung - mitbezahlt sein oder sie können auch gesondert in Rechnung gestellt werden. Handelsvertreter müssen immer darauf achten, dass ihre Provisionsansprüche einer kurzen Verjährung von 4 Jahren unterliegen. Auch für die Kündigung der Vertragsverhältnisse gelten besondere, vom Arbeitnehmerrecht abweichende Vorschriften, z. B. beträgt die Kündigungsfrist bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren und einem Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit mindestens 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Häufig wollen sich allerdings beide Parteien der gegenseitigen Dienste noch länger versichern und vereinbaren Kündigungsfristen von einem halben Jahr und eventuell noch länger. Eine Besonderheit ist auch der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, mit dem dieser von seinem Vertragspartner auch dann noch Provisionen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangen kann, wenn die Geschäfte des Unternehmens auf Tätigkeiten des Handelsvertreters zurückzuführen sind. In diesem Sonderfall muss der Handelsvertreter sogar eine ganz kurze Frist von 3 Monaten beachten.
Das Handwerk wurde in Deutschland immer schon besonders geregelt, wobei es früher Zunftordnungen etc. gab. Nach wie vor bedarf es besonderer Regelungen, die nunmehr in der Handwerksordnung festgelegt sind. Ein selbständiger Betrieb des Handwerks muss in die bei den Handwerkskammern geführte Handwerksrolle eingetragen sein. In der Handwerksordnung ist festgelegt, was als Handwerk im Rechtssinne zu bezeichnen ist. Für die Einsicht in die Handwerksrolle muss wiederum ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden, es kann also nicht jeder zur Handwerkskammer gehen und sagen, er möchte die Handwerksrolle durchblättern.
Voraussetzung für die Führung eines selbständigen Handwerksbetriebs ist die Ablegung der Meisterprüfung, wobei jedoch Ausnahmebewilligungen möglich sind. Insbesondere für Angehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft gibt es weitere Ausnahmebewilligungen, die ihre besondere Bedeutung voraussichtlich nach Durchführung des gemeinsamen Marktes ab 01.01.1993 erhalten werden.
Der Handwerksbetrieb erhält nach der Eintragung in die Handwerksrolle eine sogenannte Handwerkskarte.
Die Handwerksordnung legt auch fest, wer berechtigt ist, Auszubildende einzustellen und nach welchen Ausbildungsordnungen die entsprechende Ausbildung erfolgen soll. Bei den Handwerkskammern wird für diese Auszubildenden auch eine »Lehrlingsrolle« geführt. Ebenso ist das Prüfungswesen für Gesellen und Meister durch die Handwerksordnung festgelegt. Die Bildung und Zusammensetzung von Innungen, also speziellen Berufsverbänden für Handwerksbetriebe - ist ebenso wie die Errichtung der Handwerkskammern durch die Handwerksordnung festgelegt.
Ein Kaufmann, der Geschäfte zwischen einem anderen Kaufmann und dessen Kunden vermittelt oder für diesen abschließt (zum Beispiel Waren an Einzelhändler oder Kunden verkauft oder Versicherungsverträge vermittelt). Er erhält dafür eine Provision, die meist in einigen Prozenten des Umsatzes besteht, den sein Auftraggeber mit dem von ihm vermittelten Geschäft erzielt. Der Handelsvertreter wird vom Gesetz ähnlich geschützt wie ein Arbeitnehmer, da er zwar selbständig, meist aber doch von seinem Auftraggeber stark abhängig ist. So hat er bei einer ungerechtfertigten Kündigung durch den Auftraggeber einen Anspruch auf eine Abfindung (§§ 84-92 c HGB).
ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen oder mehrere andere Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in deren Namen abzuschliessen. Wesentliches Merkmal des H.s ist, dass er seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann. Ist das nicht der Fall, so ist der Betreffende als kaufmännischer Angestellter einzuordnen. Einfirmenvertreter, die während der letzten 6 Monate im Durchschnitt keine höhere Vergütung als 500 EUR bezogen haben, geniessen einen besonderen sozialen Schutz (Art. 3 des Gesetzes). Der H. hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Der Provisionsanspruch entfällt, wenn feststeht, dass der Kunde nicht zahlt. Bereits empfangene Provision ist zurückzuerstatten bzw. zu verrechnen (§ 87a HGB). Spesenersatz kann der H. nur verlangen, wenn das vereinbart oder handelsüblich ist. Als Bezirksvertreter erhält er Provision für die in seinem Bezirk auch ohne seine Mitwirkung abgeschlossenen Geschäfte. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der H. vom Unternehmen einen angemessenen Ausgleichsbetrag (Ausgleichsanspruch) verlangen, wenn a) der Unternehmer aus Geschäften mit den vom H. geworbenen Kunden weiterhin erhebliche Vorteile hat, b) der
H. infolge der Vertragsbeendigung sonst anfallende Provisionen verliert und c) Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Der Ausgleich beträgt höchstens eine Jahresvergütung des Durchschnitts der letzten 5 Jahre; er muss innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsende geltend gemacht werden. Eine Wettbewerbsbeschränkung darf dem H. nur für längstens 2 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auferlegt werden. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem H. für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Rechtsverhältnisse des H.s sind im einzelnen in §§ 84-92c HGB geregelt.
Im Arbeitsrecht:
ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln o. in dessen Namen abzuschliessen (§ 84I 1 HGB). Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten u. seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 I 2 HGB). Für die Abgrenzung des HV vorn Angestellten ist nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächl. Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses massgebend (Arbeitnehmer); eigene Arbeitseinteilung, eigene Buchführung, eigene Geschäftsräume, Tragung der Geschäftsrisiken u. der Unkosten, steuerl. selbständiges Gebaren des Dienstverpflichteten bilden Merkmale der selbständigen Tätigkeit; dagegen sind Abführung von Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Weisungsgebundenheit für Art und Durchführung der Dienste Merkmale des Angest. (AP 2 zu § 92 HGB). Als selbständiger, wenn auch nicht wirtschaftlich unabhängiger Kaufmann gehört der HV nicht zu den AN. Die Kündigung richtet sich nach §§ 89ff. HGB. Uinstr. ist, ob im Falle der ausserordentlichen Kündigung § 626 II BGB anzuwenden ist. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Ausgleichsansprüche erwachsen (Matthier DB 86, 2063). Er steht grundsätzl. ausserhalb des
Arbeitsrechts u. der Arbeitsgerichtsbarkeit. Für Einfirmenvertre-
ter können Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt werden (§ 92a HGB). Eine HV gilt wegen wirtschaftl. Abhängigkeit nur dann als AN, wenn er zu dem Personenkreis nach § 92a HGB (Einfirmenvertreter) gehört u. während der letzten 6 Monate des Vertragsverhältnisses durchschnittl. nicht mehr als 2000DM an Vergütung bezogen hat (§ 5 III ArbGG; AP 1 zu § 92 HGB). Im Wege der RechtsVO kann die Vergütungsgrenze den jeweiligen Lohn- und Preisverhält-
nissen angepasst werden. Als arbeitnehmerähnl. P. können HV
Ansprüche nach dem BUr1G haben. Dagegen können für sie keine Tarifverträge abgeschlossen werden (§ 12a TVG). Freie Mitarbeiter. Lit.: Eckert NZA 90, 384; Kuther NJW 90, 304.
(§ 84 HGB) ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (Abschlussvertreter). Der H. ist grundsätzlich Kaufmann und vom Angestellten (Handlungsgehilfen) zu trennen. Er wird auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrags (Geschäftsbesorgungsdienstvertrags) tätig. Er erhält für seine (erfolgreiche) Tätigkeit Provision (§§87ff. HGB) und Ersatz seiner Aufwendungen. Nach Beendigung des Vertrags Verhältnisses hat er u.U. einen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB). Infolge einer EG-Richtlinie wurde das Recht der H. vereinheitlicht (23. 10. 1989). Lit.: Eberstein, H., Der Handelsvertretervertrag, 9. A. 2006; Hopt, K., Handelsvertreterrecht, 3. A. 2003; Küstner, W./Thume, K., Das neue Recht des Handelsvertreters, 4. A. 2003; Detzer/Ullrich, Gestaltung von Verträgen mit ausländischen Handelsvertretern und Vertragshändlern, 2000; Abrahamczik, J., Handelsvertretervertrag, 3. A. 2007
selbstständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter mit besonderer Vermittlungsvollmacht) oder in dessen Namen abzuschließen (Abschlussvertreter mit besonderer Abschlussvollmacht),§ 84 Abs. 1 S.1 HGB.
— Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 S.2 HGB). Maßgebend ist das Gesamterscheinungsbild des Handelnden. Die persönliche Unabhängigkeit unterscheidet den Handelsvertreter vom Angestellten.
Nach § 5 Abs. 3 ArbGG gilt ein Handelsvertreter als Arbeitnehmer, wenn er als Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a HGB in den letzten sechs Monaten monatlich nicht mehr als 1.000 € Provision und Aufwendungsersatz bezogen hat.
— Der Handelsvertreter muss ein Gewerbe betreiben. Nach § 84 Abs. 4 HGB ist ein Kleingewerbe ausreichend.
— Die Tätigkeit des Handelsvertreters besteht darin, fiir einen Anderen, der nicht notwendig Kaufmann sein muss, Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Der Handelsvertreter wird für den Unternehmer in dessen Namen und auf dessen Rechnung tätig. Dabei ist es unerheblich, ob er nur für einen Unternehmer (Ein-Firmen-Vertreter) oder für mehrere Unternehmen handelt. Auch der Untervertreter, der für einen anderen Handelsvertreter tätig wird, ist selbst Handelsvertreter (§ 84 Abs. 3 HGB).
— Der Handelsvertreter muss in einem ständigen Betrauungsverhältnis zu dem Unternehmer stehen. Der Handelsvertretervertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, nämlich ein Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrags (§§ 611, 675 BGB).
Der Handelsvertreter unterscheidet sich vom Handlungsgehilfen (§ 59 HGB) durch seine Selbstständigkeit. Der Handlungsgehilfe leistet Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Der Handelsmakler (§ 93 HGB) ist anders als der Handelsvertreter nicht dauernd für einen Unternehmer tätig und hat als unabhängiger Vermittler die Interessen beider Vertragsparteien zu wahren. Vom Kommissionär (§ 383 HGB) und vom Kommissionsagenten unterscheidet sich der Handelsvertreter durch sein Handeln im fremden Namen. Kommissionär und Kommissionagent handeln im eigenen Namen für fremde Rechnung. Vertragshändler und Franchisenehmer (Franchise) handeln anders als der Handelsvertreter nicht im fremden Namen für fremde Rechnung, sondern im eigenen Namen für eigene Rechnung.
Der Handelsvertreter vertritt den Geschäftsherrn i. S. d. §§ 164 ff. BGB. Für den Umfang seiner Vollmacht verweist § 91 Abs. 1 HGB auf die Vermutung für die Handlungsvollmacht nach den §§ 54, 55 HGB. Dem Handelsvertreter stehen Provisionsansprüche (Provision) nach §§ 87 ff. HGB zu. Nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses kann er einen Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB haben. Alle Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag unterliegen der Regelverjährung (§ 195, 199 BGB).
Die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB wurde durch das VerjährungsanpassungsG vom 9. 12. 2005 (BGBl. I, S. 3214) mit Wirkung vom 15. 12. 2004 aufgehoben.
Aus dem Vertrag mit dem Unternehmer ist derHandelsvertreter grundsätzlich persönlich (§ 613 BGB) zur Vermittlung oder Abschluss von Geschäften unter Wahrnehmung der Interessen des Geschäftsherrn und Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verpflichtet (§ 86 Abs. 1 u. 3 HGB). Das aus oder zu der Durchführung seiner Tätigkeit Erlangte hat er gern. § 667 BGB herauszugeben. Er ist zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet (§ 90 HGB). Weiterhin treffen ihn Mitteilungs- und Sorgfaltspflichten gem. § 86 Abs. 2 u. 3 HGB. Unter den Bedingungen des § 90 a HGB kann ein Wettbewerbsverbot für längstens zwei Jahre nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses gegen Gewähr einer Karenzentschädigung vereinbart werden (sog. Wettbewerbsabrede). Für den Bezirksvertreter, den Versicherungs- und Bausparkassenvertreter (Versicherungsrecht) und den Handelsvertreter im Nebenberuf (§ 92 b HGB) sind Sonderregeln zu beachten.
Das Handelsvertreterverhältnis endet bei zeitlich befristetem Vertrag mit Zeitablauf, ansonsten durch außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 89 a HGB) oder durch ordentliche Kündigung mit nach Dauer des Vertragsverhältnisses gestaffelten Kündigungsfristen (§ 89 HGB). Nur eine für beide Parteien gleiche Fristverlängerung kann vereinbart werden.
ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer - nicht notwendig einen Kaufmann - Geschäfte zu vermitteln (sog. Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (sog. Abschlussvertreter). Zur Eigenschaft des H. als Kaufmann s. dort H. kann auch eine juristische Person, insbes. eine Handelsgesellschaft sein.
1.
H. ist nur, wer selbständig ist, d. h. im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 I 2 HGB). Fehlt dieses Merkmal, so ist derjenige, der für einen Unternehmer Geschäfte abschließt und vermittelt, als kaufmännischer Angestellter (Handlungsgehilfe) und damit als Arbeitnehmer anzusehen (§ 84 II HGB). Hingegen ist der sog. Untervertreter, der für einen H. selbständig Geschäfte abschließt und vermittelt, echter Handelsvertreter (§ 84 III HGB). Ein H. kann zugleich für mehrere Unternehmen tätig sein. Ist er jedoch nur für einen Unternehmer tätig (sog. Ein-Firmenvertreter, § 92 a I HGB), so wird er als arbeitnehmerähnliche Person wie ein Arbeitnehmer behandelt, auch wenn er selbständig tätig ist, sofern seine Monatsbezüge 1000 EUR nicht überschreiten (§ 5 III ArbGG). Der H. ist vom Kommissionär und vom Handelsmakler zu unterscheiden. Sein Vertrag mit dem Unternehmer ist ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung (Geschäftsbesorgungsvertrag) zum Gegenstand hat. Er ist formlos wirksam; jedoch kann jeder Teil verlangen, dass der Vertragsinhalt und spätere Vereinbarungen schriftlich abgefasst und unterzeichnet werden (§ 85 HGB).
Im Regelfall ist der H. lediglich mit der Vermittlung von Geschäften betraut, so dass die vermittelten Geschäfte (meist Kauf- oder Werkverträge) erst vom Unternehmer mit dem Dritten (Kunden) abgeschlossen werden. Ist der H. jedoch zum Abschluss der Geschäfte ermächtigt, so ist hierfür die Vollmacht des Unternehmers notwendig. Diese gehört ihrem Wesen nach zur Handlungsvollmacht. Auch der Vermittlungsvertreter gilt jedoch für die Entgegennahme von gewissen Erklärungen, insbes. Mängelrügen, sowie gegenüber gutgläubigen Dritten als zum Vertragsabschluss bevollmächtigt (§§ 91, 91 a HGB). Im Allgemeinen ist der H. für den Verkauf tätig; er kann jedoch auch, sogar ausschließlich, mit dem Einkauf beauftragt sein. Sonderregeln bestehen für den Bezirksvertreter, den Versicherungs- und Bausparkassenvertreter sowie für den H., der nach der maßgeblichen Verkehrsauffasung (also nicht nur nach einer entsprechenden Vereinbarung) seine Tätigkeit nur nebenberuflich ausübt (§ 92 b HGB).
2.
Pflichten des H.: Er hat sich zu bemühen, für den Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen, darf also nicht unter Verzicht auf Provision untätig bleiben. Bei seiner Tätigkeit hat der H. das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen (§ 86 I HGB). Seine Nachrichtspflicht erstreckt sich darauf, dass er über seine Tätigkeit die erforderlichen Berichte geben, insbes. von jedem vermittelten und abgeschlossenen Geschäft unverzüglich Mitteilung machen muss (§ 86 II HGB). Die Treuepflicht des H. verbietet ihm i. d. R. auch, ohne besondere Absprache die Vertretung eines Konkurrenzunternehmens zu übernehmen (Wettbewerbsverbot), ferner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse preiszugeben oder später zu verwerten (§ 90 HGB). Was der H. aus oder zur Durchführung seiner Tätigkeit für den Unternehmer erlangt, hat er herauszugeben (§ 667 BGB, z. B. Muster, Gerätschaften). Haftungsmaßstab für alle Pflichten ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 86 III HGB).
3.
Rechte des H.: Als Entgelt für seine Tätigkeit hat er Anspruch auf Provision für alle während der Dauer des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit solchen Kunden abgeschlossen werden, die er für Geschäfte der gleichen Art geworben hat (§ 87 I HGB; weiter für den Bezirksvertreter). Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn das Geschäft erst nach Beendigung des H.verhältnisses abgeschlossen worden ist, sofern der H. es vermittelt oder so vorbereitet hat, dass der Abschluss vorwiegend auf seiner Tätigkeit beruht und das Geschäft innerhalb angemessener Frist zustandekommt; ggfs. ist die Provision nach Billigkeit zwischen dem alten und dem neuen H. aufzuteilen (§ 87 III HGB). Je nach Vereinbarung kann daneben ein Anspruch auf eine erfolgsunabhängige Vergütung (Fixum) bestehen.
Die Höhe der Provision richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung; fehlt eine solche, so gilt der übliche Provisionssatz als vereinbart (§ 87 b I HGB). Die Provision ist fällig, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat (§ 87 a I HGB). Der Provisionsanspruch entfällt, wenn feststeht, dass der Kunde seine Leistung nicht erbringt, insbes. nicht zahlt (§ 87 a II HGB). Führt der Unternehmer das Geschäft nicht oder nicht ganz aus, wie es abgeschlossen ist, so entfällt der Provisionsanspruch nur, wenn die Ausführung ohne Verschulden des Unternehmers unmöglich oder ihm nicht zuzumuten ist, insbes. wegen eines wichtigen Grundes in der Person des Kunden (§ 87 a III HGB). Der H. hat weiter Anspruch auf die i. d. R. monatlich zu erstellende Provisionsabrechnung (§ 87 c I HGB), ferner auf einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte und auf Mitteilung aller für den Provisionsanspruch wesentlichen Umstände (§ 87 c II, III HGB). Er kann verlangen, dass der Unternehmer ihm alle erforderlichen Nachrichten für seine Tätigkeit gibt und ihm die hierfür erforderlichen Unterlagen, z. B. Muster, Preislisten, zur Verfügung stellt (§ 86 a HGB). Aufwendungsersatz (insbes. Reisespesen), die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb anfallen, erhält der H. nur, wenn es besonders vereinbart oder handelsüblich ist. Für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis gilt eine Verjährungsfrist (Verjährung, 4) von 4 Jahren; sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der betreffende Anspruch fällig geworden ist (§ 88 HGB).
4.
Der H.-Vertrag endet mit Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde; wenn er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, endet das Vertragsverhältnis durch außerordentliche (fristlos mögliche) Kündigung aus wichtigem Grund (§ 89 a HGB) oder durch ordentliche, befristete Kündigung (§ 89 HGB). Die gesetzliche Kündigungsfrist steigt mit der Dauer des Vertragsverhältnisses (z. B. im ersten Jahr 1 Monat, nach dem fünften Jahr 6 Monate, jeweils zum Schluss des Kalendermonats); bei einer vertraglichen Vereinbarung können diese Fristen nur verlängert werden und müssen für beide Teile gleich lang sein (§ 89 HGB). Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlangt der H. unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch (§ 89 b HGB). Die Verschwiegenheitspflicht (§ 90 HGB) besteht fort. Eine Wettbewerbsabrede, die den H. in seiner weiteren gewerblichen Tätigkeit beschränkt, ist nur unter den Voraussetzungen des § 90 a HGB möglich (längstens 2 Jahre, nur gegen Karenzentschädigung; bei Kündigung aus wichtigem Grund Möglichkeit, sich von der Wettbewerbsabrede binnen 1 Monat loszusagen).
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