Versicherungsvertreter
ist nach § 59 Abs.2 VVG derjenige, der gewerbsmäßig mit dem Abschluss oder der Vermittlung von Versicherungsverträgen betraut ist.
Er gilt gern. § 69 VVG als bevollmächtigt, alle Erklärungen des Versicherungsnehmers im Hinblick auf einen Versicherungsvertrag entgegen zu nehmen. Dabei kann die Vollmacht nach § 69 Abs. 2 S. 2 VVG gegenüber dem VN grundsätzlich nicht beschränkt werden. Eine Beschränkung braucht der VN nur gegen sich gelten zu lassen, wenn sie ihm bekannt oder grob fahrlässig unbekannt war. Erfreulicherweise stellt § 72 VVG unmissverständlich klar, dass jedwede Beschränkung der Vertretungsmacht eines Versicherungsvertreters in allgemeinen Versicherungsbedingungen dem VN und Dritten gegenüber unwirksam ist.
Durch die Reform des Versicherungsrechts ist seit dem 1.1.2008 die frühere „Auge-und-Ohr-Rechtsprechung” nunmehr in § 70 VVG („Kenntnis des Versicherungsvertreters”) explizit in das Gesetz aufgenommen worden. Danach steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich. Es sei denn, der Versicherungsvertreter hat diese außerhalb seiner Tätigkeit und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt (§ 70 S.2 VVG).
Eine Zurechnung des Vertreterwissens erfolgt jedoch nicht, wenn der Vertreter und der VN kollusiv zusammenwirken oder der Versicherungsvertreter für den VN erkennbar falsche Angaben im Antrag macht.
Den Versicherer trifft eine Erfüllungshaftung, der also den vom Agenten/Vertreter zugesagten Versicherungsschutz und Vertragsinhalt zu erfüllen hat. Daneben steht dem VN nun aus § 63 VVG ein verschuldensabhängiger Schadenersatzanspruch gegen den Vermittler zu.
ist ein Handelsvertreter, der damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (§ 59 II VVG). Für den V. bestehen im Vergleich zum allgemeinen Handelsvertreter folgende Besonderheiten: Er erhält Provision nur für solche Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind, d. h., er erhält auch dann keine Vergütung, wenn der Versicherungsvertrag zwar in dem ihm zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis, aber ohne seine Mitwirkung abgeschlossen worden ist (§ 92 III HGB). Auch für den Ausgleichsanspruch bestehen besondere Regeln (§ 89 b V HGB). Der V. gilt (unbeschränkbar, § 72 VVG) als bevollmächtigt, Anträge auf Abschluss eines Versicherungsvertrags, deren Widerruf und sonstige Erklärungen des Versicherungsnehmers sowie dessen Zahlung entgegenzunehmen (§ 69 VVG). Darüber hinaus kann er bevollmächtigt sein, Versicherungsverträge auch selbst abzuschließen sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben (§ 71 VVG). Der V. hat auf Grund einer unwiderlegbaren Vermutung eine bestimmte Vertretungsmacht auch dann, wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut ist (§ 69 VVG; insbes. für die Entgegennahme und den Widerruf von Vertragsanträgen, Entgegennahme von Anzeigen, die der Versicherungsnehmer zu erstatten hat). S. a. Versicherungsmakler, Versicherungsvermittler.
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