Absolutio ab actione

([lat.] Entbindung von dem Klaganspruch) ist im gemeinen Recht die Abweisung einer Klage aus materiellen Gründen.

ist der gemeinrechtliche Begriff für die Abweisung einer Klage als unbegründet (aus materiellen Gründen). Gegensatz: absolutio ab instantia: Abweisung einer Klage als unzulässig aus prozessualen Gründen (z. B. wegen Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges) ohne Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens.




Vorheriger Fachbegriff: Absolutes Recht | Nächster Fachbegriff: Absolutio ab instantia


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen