Klagebegehren

(§44 VwGO) ist im Verwaltungsprozessrecht der prozessuale Anspruch des Klägers. Mehrere K. des Klägers können in einer Klage zusammen verfolgt werden. Lit.: Backsmeier, P., Das minus beim unterlassungsrechtlichen Globalantrag, 2000

Ausdruck dessen, was der Kläger mit seiner Klage erreichen will. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung des Klageantrages nicht gebunden (vgl. z. B. § 88 VwGO). Ist das Begehren des Klägers nicht eindeutig, so ist der Klageantrag analog § 133 BGB auszulegen und unter Umständen in einen anderen Antrag umzudeuten.




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