Unzulässigkeit
Zulässigkeit.
Wird bei einem Rechtsstreit, Rechtsbehelf oder ähnlichem festgestellt, dass bereits gewisse formelle Fordemisse nicht erfüllt sind (z. B. Einhaltung einer Frist), so ergeht eine Entscheidung auf Ablehnung bereits ohne Prüfung der sachlichen Gesichtspunkte aufgrund Unzulässigkeit.
ist die fehlende Zulässigkeit eines Verhaltens. Insbesondere kann die Ausübung eines Rechtes wegen Missbrauchs unzulässig sein. Daneben sind im Verfahrensrecht Anträge oder sonstige Handlungen dann unzulässig, wenn ihnen die formell erforderlichen Voraussetzungen fehlen (Abweisung oder Verwerfung ohne Entscheidung in der Sache selbst). Lit.: Hermanns, S., Grenzen zulässiger Rechtsberatung, 2000
von Anträgen, Klagen, Rechtsmitteln und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder anderen Verfahrenshandlungen kann gegeben sein, wenn die formellen Voraussetzungen der Prozesshandlung (z. B. Prozessvoraussetzungen) fehlen. Dann wird der Antrag usw. als unzulässig ab(zurück)gewiesen oder verworfen, im Gegensatz zur Ab(Zurück)weisung oder Verwerfung als unbegründet.
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