Absonderungsrecht(§ 49 InsO) ist in der Insolvenz das Recht eines Gläubigers auf gesonderte Befriedigung aus einzelnen Gegenständen der Insolvenzmasse. Voraussetzung ist, daß dem Gläubiger ein besonderes dingliches Recht (z.B. Hypothek, Pfandrecht) an dem jeweiligen Gegenstand zusteht. Nach der Befriedigung des Gläubigers aus dem Gegenstand bleibt dieser in seinem Restwert der Insolvenzmasse erhalten.
Weitere Begriffe : Sitzungsniederschrift | Anhaltspunkte | Reichsstand |
MMnews
|