Insolvenz
(lat.: in = un-, solvere = lösen, zahlen); Zahlungsunfähigkeit. Das I.Recht umfaßt insbes. die Konkurs- und die Vergleichsordnung.
ist die Zahlungsunfähigkeit einer (natürlichen oder juristischen) Person. Dafür gilt seit 01.01.1999 die Insolvenzordnung (Schönfelder Nr. 110). Grund der Novellierung war der sog. Konkurs des Konkurses, d.h. die meisten Konkursverfahren scheiterten bereits vor Eröffnung mangels Masse. Infolgedessen sind die Regelungen der InsO wesentlich massefreundlicher.
Nach dem Normzweck des neuen Gesetzes soll versucht werden, im Falle einer I. die Gläubiger des Insolventen gemeinschaftlich zu befriedigen. Allerdings legt die neue Insolvenzordnung dabei verschärft Wert auf die Erhaltung und Sanierung des Unternehmens, vgl. § 1 InsO.
Neu ist auch die sog. Verbraucherinsolvenz §§ 304 ff. InsO, wonach natürliche Personen, die keine oder nur eine geringe wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sich ihrer Schulden entledigen können. Danach tritt gem. § 305 I Nr. 2; 287 InsO eine Restschuldbefreiung ein, wenn der Verbraucher für die Zeit von sieben Jahren sein pfändbares Einkommen (vgl. § 850 ff. ZPO) an einen vom Insolvenzgericht (§ 2 InsO) zu bestimmtenden Treuhänder abtritt, der gem. § 292 InsO für deren Verteilung zuständig ist.
Fremdwort für Zahlungsunfähigkeit; in der Mehrzahl auch als Sammelbezeichnung für Konkurse und Vergleichsverfahren verwendet, insbesondere in statistischen Übersichten.
Im Mietrecht:
Als Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) bezeichnet man diejenige schwere Gefährdung der Gläubigerinteressen, die es rechtfertigt, die Verfügungsrechte über das Schuldnervermögen grundsätzlich den Gläubigern zuzuweisen. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird.
Neu eingeführt ist auch das private Insolvenzverfahren. Dabei ist auch zwischen der Insolvenz des Mieters und der Insolvenz des Vermieters zu unterscheiden. Hier ist insbesondere § 112 Insolvenzordnung zu beachten, der zufolge es eine Kündigungssperre gibt. Dem Vermieter ist es danach nicht erlaubt, die Kündigung des Mietverhältnisses zu erklären, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde und die Kündigung mit Zahlungsverzug aus der Zeit vor Stellung des Insolvenzantrages begründet wird.
Dadurch erhöht sich das Mietausfallrisiko des Vermieters beträchtlich. Dem Vermieter bleibt in solchen Fällen eigentlich nur die Hoffnung, dass der Mieter bzw. der Insolvenzverwalter nach Stellung des Insolvenzantrages die Miete an zwei aufeinander folgenden Terminen ebenfalls nicht bezahlt, sodass dann wiederum fristlos gekündigt werden kann. Kommt es allerdings wegen Masselosigkeit nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so muss der Vermieter den weiteren Mietausfall hinnehmen.
Gerät der Vermieter in Insolvenz, so hat dies keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Mietverhältnis. Dabei ist es auch gleichgültig, ob die Wohnräume oder Geschäftsräume dem Mieter bereits überlassen waren oder nicht. Dem Mieter verbleibt sein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung der Mietsache nach Maßgabe von § 535 BGB.
Weitere Stichwörter:
Fälligkeit der Miete, Mietschulden, Nutzungsentschädigung
ist die Zahlungsunfähigkeit. Der Schuldner ist insolvent, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§17 II InsO). Die I. ist allgemeiner Eröffnungsgrund des Insolvenzverfahrens. Beantragt der Schuldner die Eröffnung, so ist schon die drohende I. Eröffnungsgrund. Bei einer juristischen Person ist bereits die Überschuldung Eröffnungsgrund. In Deutschland traten 2003 rund 100000 Insolvenzfälle ein (61 Prozent Privatschuldner). Lit.: Insolvenzen in Europa, hg.v. Jahn, U., 4. A. 2004; Frotscher, G., Besteuerung bei Insolvenz, 6. A. 2005; Praxis der Insolvenz, hg.v. Beck, S./Depre, P., 2003; Haarmeyer, H., Guter Rat bei Insolvenz, 2. A. 2004; Flöther, L./Smid, S./Wehdeking, S., Die Eigenverwaltung in der Insolvenz, 2005; Depre, P., Anwaltspraxis im Insolvenzrecht, 2. A. 2005
liegt vor, wenn das Vermögen eines Schuldners für die Befriedigung aller Gläubiger nicht mehr ausreicht. Die Gläubiger und der Schuldner selbst haben in dieser Situation die Möglichkeit, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Das Verfahren dient dazu, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Das Insolvenzverfahren kann auch zur Aufstellung eines Insolvenz-planes führen, in dem eine abweichende Regelung, insbesondere zum Erhalt eines schuldnereigenen Unternehmens, getroffen wird (§ 1 S.1 InsO).
Insolvenzrecht, Insolvenzverfahren und im Folg.
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