Acht Tage

als Fristvereinbarung bedeuten im Handelsverkehr im Zweifel volle 8 Tage, sonst meist eine Woche, wenn nichts anderes ausdrücklich, zum mindesten erkennbar, vereinbart ist.

Ist eine Frist von 8 Tagen vereinbart, so sind hierunter im Handelsverkehr im Zweifel volle 8 Tage zu verstehen (§ 359 II HGB); sonst entscheidet die Auslegung, ob - wie meist - 1 Woche gemeint ist. S. i. e. Frist.




Vorheriger Fachbegriff: Acht | Nächster Fachbegriff: Acht und Bann


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen