Im Zweifelist in Gesetzestexten die Auslegungsregel, die immer dann die gesetzliche Rechtsfolge eintreten lässt, wenn das Handeln beteiligter Personen eine (andere) gewünschte Rechtsfolge nicht eindeutig erkennen lässt (z.B. § 262 BGB).
Weitere Begriffe : Personalbeweis | Bundesrecht bricht Landesrecht | Fortgesetzte Handlung |
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