Acquis communautairebedeutete in der Formulierung des Art. 2 EUV i. d. F. vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (Europäische Integration, 3 f und g) den gemeinschaftlichen rechtlichen Besitzstand, der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu wahren und von Beitrittskandidaten zu übernehmen ist. Der A. c. umfasst das Regelwerk, das aus dem europäischen Recht (primär, sekundär) sowie der Rechtsprechung des EuGH besteht.
Weitere Begriffe : Ausnahmezustand | Genfer Protokoll | Schuldzins |
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