Besitzstandist der jeweilige augenblickliche rechtliche Zustand, insbesondere im Verhältnis zu Sachen. Im Verwaltungsrecht ist B. die - gegenüber dem subjektiven Recht schwächere - durch eine behördliche Erlaubnis gewährte öffentlich-rechtliche Berechtigung, ein Interesse bis zur Entziehung oder Einschränkung durch die Verwaltungsbehörde zu verfolgen (z.B. B. auf Grund einer Baugenehmigung). Das Recht des Besitzstands ist nicht allgemein geregelt. Der Inhalt und die Stärke des Besitzstands hängen von den jeweiligen allgemeinen Voraussetzungen des Besitzstands ab (z.B. bei Genehmigung schwächer als bei Verleihung). Im Sachenrecht ist der B. Anhaltspunkt für die Entscheidung über eine Grenzscheidungsklage (§ 920 I 1 BGB). Lit.: Jankowski, K., Bestandsschutz für Industrieanlagen, 1999; Biilow, E.V., Bestandsschutz und Beschäftigungskrise, 2003
Weitere Begriffe : holographisches Testament | Beweisverbot | Aufklärungspflicht des Arztes |
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