Additionsmethode

Methode zur Bestimmung der Unterhaltshöhe im Falle eines Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Die Additionsmethode, die sich gegen die früher angewandte Differenz- bzw. Anrechnungsmethode durchgesetzt hat, ist sowohl anzuwenden, wenn beide Ehegatten während der Ehe berufstätig waren (Doppelverdienerehe) als auch im Falle der Haushaltführungsehe (nur ein Ehegatte ist während der Ehe berufstätig gewesen und hat dadurch den Unterhalt für die Familie erwirtschaftet). Der Unterhalt wird im Wege zweier Prüfungsschritte ermittelt: Zunächst wird der Bedarf ermittelt. Dies geschieht derart, dass die bereinigten prägenden Einkünfte (d. h. die Einkünfte, die zum täglichen Leben tatsächlich herangezogen wurden und nicht etwa nur zur Vermögensbildung) beider Ehegatten (die Erwerbseinkünfte allerdings nur zu 9/10 bzw. 6/7) addiert werden und danach entsprechend dem Halbteilungsgrundsatz jedem Ehegatten der hälftige Betrag als Bedarf zugestanden wird.

Die konkrete Unterhaltshöhe wird im zweiten Schritt ermittelt, in dem vom Bedarf (ermittelt im ersten Schritt) die prägenden und nichtprägenden Eigeneinkünfte abgezogen werden (soweit Erwerbseinkünfte betroffen sind, ist auch hier der Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen).
Die sog. Differenzmethode wurde früher meist angewandt, wenn beide Ehegatten ein prägendes Erwerbseinkommen hatten (Doppelverdienerehe). Nach der Differenzmethode macht nur die verschiedene Höhe der beiderseits prägenden Einkommen einen Ausgleich erforderlich, sodass sich ohne Ermittlung des Bedarfs durch die Berücksichtigung des prägenden Einkommens des Bedürftigen sofort die Unterhaltshöhe errechnet. Berechnungsziel ist also der Ausgleichsbedarf (Differenzbedarf). Die sog. Anrechnungsmethode musste herangezogen werden, wenn
die ehelichen Lebensverhältnisse nur vom Einkommen des Verpflichteten bestimmt wurden (Haushaltsführungsehe). Dies bedeutete, dass die Einkünfte des Berechtigten, die bedingt waren durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Trennung bzw. Scheidung von der Unterhaltsquote abzuziehen sind, den Unterhaltsanspruch also verminderten. Der Anrechnungsmethode ist im Wesentlichen die Grundlage dadurch entzogen worden, dass die Rechtsprechung die erzielten Einkünfte nach trennungsbedingter Aufnahme einer Berufstätigkeit nunmehr als Surrogat der früheren Haushaltsführung ansieht. Die bisherige Anwendung der Anrechnungsmethode ist auch nach Ansicht des BVerfG eine Benachteiligung insbesondere von haushaltsführenden Ehefrauen und damit ein Verstoß gegen Art. 6 Abs.. 1; Vm Art. 3 Abs. 2 GG.
Die Additionsmethode, die mittlerweile vom BGH anerkannt wurde und die inzwischen von mehreren Leitlinien übernommen wurde, ist der Differenzmethode vorzuziehen. Ihr Vorteil besteht in ihrer Verständlichkeit, in der Vermeidung von Fehlern bei Mischeinkünften und in der Festlegung des Bedarfs. Sie bewährt sich vor allem auch bei schwierigen Fallgestaltungen, in denen ohne Ermittlung des Bedarfs die Feststellung der Unterhaltshöhe nur schwer möglich ist. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn das Familienhaus veräußert wurde. Bei der Bedarfsermittlung ist dann der frühere prägende Wohnwert anzusetzen, während die nichtprägenden Zinseinkünfte des Berechtigten aus dem Erlös diesen Bedarf kürzen.




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