Affektzustand (lat.), hochgradige Erregung (z. B. Zorn, Wut). Hat A. zur Folge, dass zur Tatzeit die Fähigkeit des Täters, trotz Erkennen seines Unrechts dieser Einsicht gemäss zu handeln ("Steuerungsfähigkeit") erheblich vermindert war, kann Strafmilderung nach den Bestimmungen über die Bestrafung des Versuchs eintreten; war Steuerungsfähigkeit durch A. ausgeschlossen, bleibt der Täter straflos (§51 StGB). Zurechnungsunfähigkeit.
Weitere Begriffe : Schwarze Klauseln | Passivhandel | Haftungsrecht |
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