Aktienoptionen (Stock-Options): Gern. § 192 Abs. 2 Nr.3 AktG können bedingte Kapitalerhöhungen auch vorgenommen werden, um Arbeitnehmern oder Mitgliedern der Geschäftsführung Bezugsrechte zu gewähren. Die Begünstigten erhalten die Aktienoptionen als Bestandteil der Vergütung.
Weitere Begriffe : Territoriale Verteidigung | Vollzugsziele | Urheberschaft |
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