Geschäftsführung Die Leitung eines Unternehmens oder Verbandes. G. ohne Auftrag ist die Besorgung eines Geschäftes für einen anderen, ohne von diesem dazu beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Der Geschäftsführer hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert; er muß die Übernahme der G. dem Geschäftsherrn anzeigen und hat das durch sie Erlangte herauszugeben. Entspricht die Übernahme der G. dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer Ersatz für seine Aufwendungen verlangen. Im entgegengesetzten Fall muß der Geschäftsführer, soweit er dies erkennen mußte und falls auch keine (nachträgliche) Genehmigung erfolgt ist, Schadensersatz wegen unberechtigter G. leisten (Ausnahme: wenn ohne die G. eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. In diesem Fall besteht auch ein Auf Wendungsersatzanspruch für den Geschäftsführer).
Weitere Begriffe : Mobiltelefon | Präsident | Unabhängigkeit des Richters |
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