Bezugsrecht

das Recht jedes Aktionärs, sich an einer Kapitalerhöhung zu beteiligen und junge Aktien entsprechend seinem bisherigen Anteil am Grundkapital zu beziehen. Das B. kann im Kapitalerhöhungsbeschluss mit Dreiviertel Mehrheit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Aus technischen Gründen wird meistens im Kapitalerhöhungsbeschluss bestimmt, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die Aktionäre erhalten so ein mittelbares B., vgl. § 186 AktienG.

(§ 186 I 1 AktG) ist das gesetzliche Recht jedes Aktionärs auf Zuteilung eines entsprechenden Anteils neuer Aktien. Es besteht nur bei Neuausgabe von Aktien, auf die jedoch § 186 AktG keinen Anspruch gibt. Das B. kann ausgeschlossen sein. Lit.: Bagel, F., Der Ausschluss des Bezugsrechts in Europa, 1999; Hofmeister, H., Der erleichterte Bezugs- rechtsausschluss, 2000; Schumann, A., Bezugsrecht, 2001; Tettinger, P., Materielle Anforderungen an den Bezugsrechtsausschluss, 2003

Recht des Aktionärs bei einer Kapitalerhöhung gern. § 186 Abs. 1 AktG neue Aktien in dem Umfang zu beziehen, der seiner bisherigen Beteiligung am Grundkapital entspricht. Das Bezugsrecht soll dem Aktionär eine Möglichkeit zur Sicherung seiner vermögensmäßigen und mitgliedschaftsrechtlichen Stellung erhalten.
Hat ein Aktionär eine Beteiligung von 20%, steht ihm bei einer Kapitalerhöhung ein Bezugsrecht auf 20% der neuen Aktien zu. Ubt er dieses Recht aus, hat er auch nach der Kapitalerhöhung einen Anteil am Grundkapital von 20%.
Ein Bezugsrecht besteht gem. § 221 Abs. 4 AktG auch bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten. Ein Bezugsrechtsausschluss ist nur dann rechtmäßig, wenn er unter Berücksichtigung der Folgen, die
für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre eintreten, durch sachliche Gründe im Interesse der Gesellschaft gerechtfertigt ist (BGHZ 136, 133 — Siemens-Nold).
Die Ausgabe von Belegschaftsaktien dient regelmäßig dem Ziel, die Bindung der Arbeitnehmer an das Unternehmen zu festigen. Die Verfolgung dieses Zwecks liegt im Interesse der Gesellschaft und rechtfertigt den Bezugsrechtsausschluss (BGHZ 140, 290).
Ein sog. mittelbares Bezugsrecht liegt vor, wenn bei einer Kapitalerhöhung ein Emissionsunternehmen eingeschaltet wird, das den gesamten Erhöhungsbetrag mit der Verpflichtung zeichnet, die Aktien den Aktionären anzubieten (OLG Düsseldorf ZIP 2000, 2025).

Gibt eine Aktiengesellschaft bei einer Kapitalerhöhung neue (junge) Aktien aus, so hat jeder Aktionär das gesetzliche Recht, dass ihm ein seinem Anteil am bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt, d. h. zum Ausgabekurs angeboten wird (§ 186 I Satz 1 AktG). Im Kapitalerhöhungsbeschluss kann jedoch das B. ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden (zulässig insbes. bei Barkapitalerhöhung bis zu 10 % des Grundkapitals, § 186 III, oder zur Ausgabe von sog. Belegschaftsaktien (Arbeitnehmeraktien) zur Förderung der Bindung der Arbeitnehmer an das Unternehmen); ein solcher Ausschluss liegt aber nicht vor, wenn die neuen Aktien von einer Bank mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (§ 186 V; mittelbares B.).

Das B. besteht auch bei Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten (Genussschein). Durch Vertrag kann ein B. für neue Aktien in anderer Weise, als es das gesetzliche B. vorsieht, begründet werden, aber nur unter Vorbehalt des gesetzlichen B. (§ 187). Zur Bezugsberechtigung bei der Lebensversicherung s. dort.




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