Aktivierende Leistungen
Im Sozialrecht :
Aktivierende Leistungen sind in der Arbeitsförderung die niedrigschwelligen Angebote im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung (§241 Abs. 3a SGB III). Die Leistung richtet sich an Jugendliche, die vorhandene Angebote nicht, noch nicht oder nicht mehr annehmen. Voraussetzung der Förderung ist, dass sich Dritte (z.B. das Jugendamt) zu mindestens 50 % an den Kosten der Massnahme beteiligen. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll mit den aktivierenden Leistungen die Eingliederung in das Arbeitsleben ermöglicht werden (§ 16 SGB II). In der Sozialhilfe sind Leistungen zur Aktivierung der Arbeitskraft vorgesehen.
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