Allgemeines Recht

1) das Recht, welches für die Allgemeinheit gilt; im Gegensatz zum Sonderrecht, welches vom a. R. abweicht und nur für bes. Klassen von Personen, Sachen und Verhältnissen gilt, 2) das Recht, das zwar in allen Teilen eines Gebietes gilt, aber für die einzelnen Gebietsteile auf bes. Rechtsquellen beruht. So z. B. das Allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch, das z. Zt. des Deutschen Bundes zwar in allen, aber nur kraft der Gesetzgebung der einzelnen Staaten galt.

gemeines Recht.




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