Rechtsquelle
der Entstehungsgrund einer Rechtsvorschrift, nämlich geschriebenes (gesetztes, Gesetzes-)Recht oder Gewohnheitsrecht. Das manchmal als weitere R. bezeichnete sog. Juristenrecht ist entweder Auslegung und Anwendung des bereits bestehenden Rechts (Rechtsprechung) oder aber Gewohnheitsrecht, z. B. wenn Ansichten der Rechtswissenschaft allgemein als richtige Ausfüllung von Gesetzeslücken angesehen werden.
ist der Ursprungsort eines Rechtssatzes oder mehrerer Rechtssätze. Die R. kann Rechtserkenntnisquelle (Quelle für das Wissen von Recht) oder Rechtsgeltungsquelle (Quelle für die Geltung von Recht) sein. Als Rechtsgeltungsquelle sind in der Gegenwart Gesetz (im materiellen Sinn) und Gewohnheitsrecht (sowie Richterrecht) anerkannt. Historische Rechtserkenntnisquellen sind z.B. Volksrechte, Rechtsbücher, Stadtbücher, Weistümer, Urbare, Urkunden, Bilder, Chroniken, Romane, Reformationen, Polizeiordnungen, Kodifikationen usw. Lit.: Köhler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; Engländer, A., Diskurs als Rechtsquelle, 2002
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