Gemeines Recht das in Deutschland vor dem BGB allgemeine bürgerliche Recht, weitgehend aus dem römischen Recht fortentwickelt. Das g. R. galt nur subsidiär, das heisst, es war nur anzuwenden, wenn kein Partikularrecht bestand.
Weitere Begriffe : Zurechnungszeit | Kaufanwartschaft | Hemmung eines Sozialleistungsanspruches |
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