Altenpflegeschulen

obliegt gem. §§ 3 ff. AltenpflegeG (Altenpflege) die organisatorische Gesamtverantwortung sowie der Unterricht für den Beruf des Altenpflegers bzw. der Altenpflegerin. Sie sind grundsätzlich Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder (§ 5 I). Andere schulische Einrichtungen können anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen von § 5 II erfüllen.




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