Altenpflege

Die Berufsbezeichnung Altenpfleger(in) darf nach § 1 des Altenpflegesetzes v. 25. 8. 2003, BGBl. I 1690, m. Änd. nur mit Erlaubnis geführt werden. Die Erteilung der Erlaubnis setzt eine mit erfolgreicher Prüfung abgeschlossene Ausbildung, persönliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung des Antragstellers voraus. Die Erlaubnis ist nach näherer Maßgabe von § 2 II rücknehmbar oder widerruflich. Die Ausbildung in der A. dauert 3 Jahre. Sie ist überwiegend eine praktische Ausbildung in geeigneten Einrichtungen ergänzt durch Unterricht in Altenpflegeschulen. Die Prüfung wird durch Rechtsverordnung geregelt (Altenpflege-Ausbildungs- und PrüfungsVO - AltPflAPrV - v. 26. 11. 2002, BGBl. I 4418 m. Änd.).

Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe richtet sich nach Landesrecht. Gleichwertige Qualifikationen aus dem Bereich der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums werden nach näherer Bestimmung von § 2 III anerkannt. Bestehende Qualifikationen und Einrichtungen werden übergeleitet.




Vorheriger Fachbegriff: Altenhilfe | Nächster Fachbegriff: Altenpflegeheim


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen