Altenpflege Die Berufsbezeichnung Altenpfleger(in) darf nach § 1 des Altenpflegesetzes v. 25. 8. 2003, BGBl. I 1690, m. Änd. nur mit Erlaubnis geführt werden. Die Erteilung der Erlaubnis setzt eine mit erfolgreicher Prüfung abgeschlossene Ausbildung, persönliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung des Antragstellers voraus. Die Erlaubnis ist nach näherer Maßgabe von § 2 II rücknehmbar oder widerruflich. Die Ausbildung in der A. dauert 3 Jahre. Sie ist überwiegend eine praktische Ausbildung in geeigneten Einrichtungen ergänzt durch Unterricht in Altenpflegeschulen. Die Prüfung wird durch Rechtsverordnung geregelt (Altenpflege-Ausbildungs- und PrüfungsVO - AltPflAPrV - v. 26. 11. 2002, BGBl. I 4418 m. Änd.).
Weitere Begriffe : Durchsuchung | Gründe | gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten |
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