Altmetalle sind unedle Metalle, die wegen ihres Metallwerts gehandelt werden (z. B. Schrott). Der Handel mit A. unterliegt nach § 38 I Nr. 1 e Gewerbeordnung den Bestimmungen für überwachungsbedürftige Gewerbe. Die Länder können durch Rechtsverordnung bestimmen, wie diese Gewerbe ihre Bücher zu führen haben (§ 38 III GewO).
Weitere Begriffe : Lex imperfecta | Digesten | Steueranpassungsgesetz |
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