Unedle Metalle Der gewerbliche Handel mit Altmetall, Metallbruch oder altem Metallgerät ohne besonderen Kunst- oder Altertumswert u.n M.n oder mit u.n M.n in rohem oder umgeschmolzenen Zustand ist erlaubnispflichtig. U.M. sind alle Metalle und Metallegierungen einschliesslich Eisen und Stahl und deren Legierungen, mit Ausnahme der Edelmetalle. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis ein Gewerbe der oben genannten Art betreibt oder wer Gegenstände der genannten Art von Minderjährigen erwirbt, macht sich strafbar; G über den Verkehr mit u.n M.n vom 23. 7.1926. Metallhandel.
Weitere Begriffe : Naturalkomputation | Schrebergarten | NV-Bescheinigung |
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