Altsparer

Zur Milderung von Härten der Währungsreform 1948 stand natürlichen Personen sowie diesen gleichgestellten Versorgungskassen für bestimmte Anlagepapiere nach Maßgabe des AltsparerG v. 14. 7. 1953 (BGBl. I 495) m. Änd. eine Entschädigung zu; diese betrug 10-15% des Nominalwertes; vgl. auch G v. 10. 12. 1954 (BGBl. I 438) betr. Gleichstellung von ausländischen Gläubigern.




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