Altschulden

sind Verbindlichkeiten aus in der ehem. DDR begründeten Schuldverhältnissen, die durch die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 1. 7. 1990 umgestellt wurden. Sie blieben auch nach der Wiedervereinigung bestehen, erforderten aber in einigen Bereichen gesetzliche Regelungen:

1.
A. aus Baukrediten. Ihre in der ehem. DDR gesetzlich festgesetzten günstigen Zinssätze können auf Grund des G vom 24. 6. 1991 (BGBl. I 1314) m. spät. Änd. erhöht werden.

2.
A. der Wohnungsgesellschaften und -genossenschaften. Ihnen wird A.-Hilfe nach dem A.-HilfeG vom 23. 6. 1993 (BGBl. I 944) m. Änd. zur angemessenen Bewirtschaftung des alten Wohnungsbestandes, der noch nicht kostendeckend vermietet werden kann, gewährt. Sie besteht aus einer Teilentlastung durch den Erblastentilgungsfonds und zeitlich begrenzten Zinshilfen.

3.
A. der Landwirtschaft. Die Verbindlichkeiten der ehem. landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften wurden gemildert durch eine Teilentschuldung (Art. 25 III 3 EinigV) und eine bilanzielle Entlastung nach § 16 D-MarkbilanzG.

4.
Kommunale A. auf Grund der Errichtung gesellschaftlicher Einrichtungen (Schulden u. ä.), die nach Art. 21 EinigV auf die Gemeinden übergegangen sind, wurden nach dem A.-RegelungsG vom 6. 3. 1997 (BGBl. I 434) teilweise vom Erblastentilgungsfonds übernommen. Die neuen Länder erstatten dem Bund die Hälfte der jährlichen Annuität.




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