ambulante MaßnahmenStrafrechtliche Sanktionen, für deren Vollstreckung es nicht erforderlich ist, dass der Täter in einer Strafvollzugsanstalt inhaftiert wird. Seit der Strafrechtsreform 1969 schreitet die Verwendung ambulanter Maßnahmen fort und wird weiter ausgedehnt. Diskutiert wird derzeit die Zulassung der elektronischen Fußfessel zur Vollstreckung eines Hausarrestes. Durch die ambulanten Maßnahmen sollen die Täter vor negativen Haftwirkungen bewahrt werden.
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