Vollstreckung
Ist in einem Prozeß ein Urteil ergangen (zum Beispiel der Beklagte ist zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder der Angeklagte ist zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden), so muß dieses Urteil auch durchgesetzt werden. Diesen Vorgang bezeichnet man als Vollstreckung. Sie erfolgt in der Regel durch die Partei, die den Prozeß gewonnen hat, selbst. Diese kann einen Gerichtsvollzieher mit der Durchführung der Vollstreckung beauftragen. Dieser wiederum kann die Polizei zuziehen, wenn der Verurteilte bei der Vollstreckung Widerstand leistet (Zwangsvollstreckung). Lediglich Urteile im Strafprozeß werden vom Staat selbst vollstreckt (Straf Vollstreckung).
Zwangsvollstreckung.
ist die zwangsweise Durchsetzung eines Anspruchs oder einer Anordnung. Die V. erfordert eine hoheitliche Entstehung oder Anerkennung und eine hoheitliche Durchführung (z. B. Urteil durch Gericht, Zwangsvollstreckung durch Vollstreckungsorgane, Strafvollstreckung, VerwaltungsVollstreckung). Die Rechtspraxis der Vereinigten Staaten von Amerika bedient sich zur Erreichung der Ziele der V. auch der außergerichtlichen Bedrängung des Schuldners (z. B. Telefon, Schattenmann [in Deutschland wegen Wettbewerbswidrigkeit rechtswidrig]). Lit.: Lippross, O., Völlstreckungsrecht, 9. A. 2003; Handbuch der Mobiliarvollstreckung, hg. v. Hintzen, U., 2. A. 1999; Schuschke, W./Walker, W., Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. A. 2002; Stackmann, N., Eilentscheidungen zur Vollstreckungsabwehr, JuS 2006, 980
, Verwaltungsprozessrecht: Für die Vollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Urteilen und Gerichtsbescheiden gilt gern. § 167 Abs. I VwGO das 8. Buch der ZPO entsprechend. Nach den §§ 708 ff. ZPO sind daher auch verwaltungsgerichtliche Urteile von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dabei ist zu beachten, dass Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gern. § 167 Abs. 2 VwGO nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind. Dies gilt entsprechend für Klagen auf Unterlassung eines Verwaltungsaktes, für Fortsetzungsfeststellungsklagen und für Annex-Anträge nach § 113 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 VwGO.
Steuerrecht: - Steuervollstreckung.
Zwangsvollstreckung, Strafvollstreckung.
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