Ambulantes Gewerbe

(Reisegewerbe) betreibt, wer in eigener Person ausserhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, ohne vorhergehende Bestellung Waren oder gewerbliche Leistungen anbietet oder entsprechende Bestellungen aufsucht. Reisegewerbe (früher Wandergewerbe) ist auch Darbietung von Schaustellungen und Musikaufführungen ohne höheren Wert. Wer ein Reisegewerbe ausüben will, bedarf i. d. R. einer von der für den Wohnsitz zuständigen unteren Verwaltungsbehörde zu erteilenden Reisegewerbekarte. Unzuverlässigkeit und bestimmte Vorstrafen können zur Versagung der Erlaubnis führen. Verboten ist der Vertrieb bestimmter Waren, z.
B. von Arzneien, geistigen Getränken, Edelmetallen.

jetzt Reisegewerbe.




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