Amtsfähigkeit

(§ 45 StGB) ist die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden und ein Recht aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Sie steht grundsätzlich jedermann zu. Sie geht als Nebenfolge einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr für bis zu 5 Jahren verloren und kann in weiteren Fällen aberkannt werden. Lit.: Schwarz, O., Die strafgerichtliche Aberkennung der Amtsfähigkeit und des Wahlrechts, 1991




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