Amtsermittlungsgrundsatz (= Offizialmaxime) bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat. Gegensatz: Beibringungsgrundsatz. A. gilt vor allem im Strafprozess (Bussgeldverfahren), in dem das Gericht ohne an Anträge des Staatsanwalts, des Verteidigers oder Angeklagten gebunden zu sein, verpflichtet ist, die Sach- und Rechtslage von Amts wegen aufzuklären (Aufklärungspflicht). A. gilt auch im Verwaltungsprozess und im beschränkten Umfang auch im Ehescheidungsverfahren. Amtsbetrieb.
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