Amtstrachten

Die Bestimmungen darüber, welche A. von Beamten und Richtern zu tragen sind, werden im Bund durch Anordnung des BPräs., in den Ländern von den LdReg.en getroffen. Über den Schutz der A. vgl. § 132 a StGB.




Vorheriger Fachbegriff: Amtsträger | Nächster Fachbegriff: Amtsunfähigkeit


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen