AmtstrachtenDie Bestimmungen darüber, welche A. von Beamten und Richtern zu tragen sind, werden im Bund durch Anordnung des BPräs., in den Ländern von den LdReg.en getroffen. Über den Schutz der A. vgl. § 132 a StGB.
Weitere Begriffe : Prozesshandlungsvoraussetzung | cessio | Lenkungszeit Lkw |
MMnews
|