Amtsträger

Beamter im strafrechtlichen Sinn. Begriff umfaßt neben Beamten und Richtern auch andere in einem öffentl. Amtsverhältnis stehende Personen und solche, die bei einer Behörde oder in deren Auftrag öffentl. Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Bestimmte Straftaten können nur A. begehen (z.B. Bestechlichkeit, Rechtsbeugung).

(§ 11 I Nr. 2 StGB) ist, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht (z.B. Minister, Notar) oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (z.B. ein freiberuflicher Bauingenieur, der auf Grund eines Rahmenvertrags sämtliche Bauangelegenheiten eines städtischen Krankenhauses zu betreuen hat). A. ist insbesondere in verschiedenen Straftatbeständen Tatbestandsmerkmal. Gleichgestellt sind seit 1999 für Bestechung auch Amtsträger und Richter der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union. Lit.: Heinrich, B., Der Amtsträgerbegriff, 2001; Grün, U. v. d., Garantenstellung und Anzeigepflichten von Amtsträgem, 2003

, Steuerrecht: Der Amtsträgerbegriff des Steuerrechts in § 7 AO entspricht dem des Straf- und des allgemeinen Verwaltungsrechts. Allerdings weitet
§ 30 Abs. 3 AO (Steuergeheimnis) den Kreis der durch diese Vorschrift Verpflichteten noch aus, z. B. auf amtlich zugezogene Sachverständige und kirchliche Amtsträger. Neben dem Anwendungsbereich des § 30 AO sind die Qualität als Amtsträger für das Haftungsprivileg des § 32 AO, die Besorgnis der Befangenheit in § 83 AO und das Akteneinsichtsrecht des § 187 AO von Bedeutung. Schließlich spielt der Amtsträgerbegriff auch bei der Frage der Wirksamkeit einer Selbstanzeige nach § 371 AO eine Rolle.
Strafrecht: Der Begriff des Amtsträgers i. S. d. StGB ist in § 11 Abs. 1 Nr.2 StGB legaldefiniert. Beamter i. d. S. meint den staatsrechtlichen Beamtenbegriff und setzt deshalb eine förmliche Ernennung unter Aushändigung einer Urkunde voraus. Richter i. d. S. ist gem. § 11 Abs. 1 Nr.3 StGB, wer nach deutschem Recht Berufsrichter (§§ 2 ff. DRiG) oder ehrenamtlicher Richter ist (§§ 44, 45 DRiG). Ein sonstiges öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis setzt ein beamtenähnliches Dienst- oder Treueverhältnis im Bereich der vollziehenden Gewalt voraus, z.B. Minister, Parlamentarische Staatssekretäre, der Wehrbeauftragte, Notare und Wahlvorsteher. Nicht erfasst sind dagegen Abgeordnete und Rechtsanwälte. Soldaten sind den Amtsträgern für bestimmte Delikte gem. § 48 WStG gleichgestellt. Wer sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen, ist umstritten. Behörden sind staatliche Organe, die unter öffentlicher Autorität staatliche Zwecke verfolgen (vgl. BGHZ 25, 186), gem. § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB auch Gerichte, nicht jedoch Schiedsgerichte. Sonstige Stellen sind Einrichtungen mit der Befugnis zur Mitwirkung bei der Ausführung von Gesetzen, z. B. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, auch staatlich gesteuerte Unternehmen (BGHSt 43, 370), nicht die Kirchen (BGH St 37, 195). Zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zählt neben der Eingriffs- auch die Leistungsverwaltung, insbesondere die Daseinsvorsorge. Die Bestellung erfordert einen Bestellungsakt öffentlich-rechtlicher Natur, bedarf jedoch keiner bestimmten Form (organisatorischer Amtsträgerbegriff). Diese ist allerdings entbehrlich bei leitenden Mitarbeitern sonstiger Stellen, die selbst zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben berufen sind. Bei einem Handeln im Auftrag der Behörde oder sonstigen Stelle, also einer ihr nicht angehörenden Person, bedarf es entweder einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit oder einer organisatorischen Eingliederung in die Behördenstruktur (BGHSt 43, 96, 105). Nach dem hiernach maßgeblichen funktionalen Amtsträgerbegriff ist zwar der Bestellungsakt nicht ohne Bedeutung. Auf die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ausgestaltung der Beziehungen zum Bürger kommt es jedoch nicht an (so jetzt auch BGH NJW 2001, 2102, 2104).
Durch das EUBestG sind Richter und Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften sowie Gemeinschaftsbeamte und Mitglieder der Kommission und des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften den Amtsträgern gem. § 11 Abs. 1 Nr.2 StGB für die Anwendung der §§ 332, 334 bis 336 und 338 StGB gleichgestellt.
Durch das IntBestG sind ferner Amtsträger ausländischer Staaten und internationaler Organisationen sowie Beauftragte von Behörden und öffentlicher Unternehmen eines ausländischen Staates den Amtsträgern gem. § 11 Abs. 1 Nr.2 StGB für die Anwendung der §§ 332, 334 bis 336 und 338 StGB gleichgestellt.

1.
A. ist eine durch § 11 I Nr. 2 StGB definierte Eigenschaft des Täters oder Verletzten, die die Strafbarkeit bestimmter Delikte begründet oder erhöht (z. B. Amtsdelikte).

2.
A. sind alle nach Bundes- oder Landesrecht in einer bestimmten hoheitlichen Funktion tätigen Personen. Dies sind Beamte im staatsrechtlichen Sinn, Richter, auch ehrenamtliche (z. B. Schöffen), andere in einem öffentlichen Amtsverhältnis stehende Personen (z. B. Minister, Notare) und weitere Personen, die bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der Organisationsform wahrnehmen (z. B. der Geschäftsführer einer von der öffentlichen Hand beherrschten GmbH, die eine Aufgabe der Daseinsvorsorge wahrnimmt). Maßgeblich ist also die Art der Aufgabe, nicht die zu ihrer Erfüllung gewählte Form.

3.
Strafrechtlich vielfach gleichgestellt, z. B. bei der Verletzung des Dienstgeheimnisses, sind die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 I Nr. 4 StGB). Sie sind nicht selbst A., aber bei einer Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig (Büropersonal, Boten usw.) und nach dem VerpflichtungsG vom 2. 3. 1974 (BGBl. I 547) förmlich verpflichtet. Strafrechtlich A. bzw. Richtern gleichgestellt sind für Bestechung auch Mitglieder der EG-Kommission und des EG-Rechnungshofes, Gemeinschaftsbeamte, Richter eines EG-Gerichts sowie A. und Richter eines EU-Mitgliedstaates (Art. 2 § 1 EU-BestechungsG vom 10. 9. 1998, BGBl. II 2340), A. und Richter ausländischer Staaten, A. internationaler Organisationen und Richter eines internationalen Gerichts (Art. 2 § 1 Ges. zur Bekämpfung internat. Bestechung vom 10. 9. 1998, BGBl. II 2327), Beamte und förmlich Verpflichtete der NATO-Truppen (§ 1 Nr. 10 NATO-Truppen-SchutzG i. d. F. v. 27. 3. 2008, BGBl. I 490), für Verletzung des Berufsgeheimnisses und des Dienstgeheimnisses Organe und Bedienstete von Europol (§ 8 EuropolG vom 16. 12. 1997, BGBl. II 2150), Bedienstete des Statistischen Amtes der EG (SAEG-ÜbermittlungsschutzG vom 16. 3. 1993, BGBl. I 336).




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