Amtsunfähigkeit

Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr rechtskräftig verurteilt ist, verliert für die Dauer von 5 Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden. Auch in anderen Fällen kann das Gericht dem Verurteilten die A. für die Dauer von 2 bis 5 Jahren aberkennen, soweit das Gesetz dies bes. vörsieht (§§ 31 ff. StGB).

Nebenstrafen, Aberkennung (Verlust) von Fähigkeiten.




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