Amtsunterschlagung

begeht ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat. unterschlägt (Unterschlagung). Schwere A. liegt vor, wenn der Täter zur Ermöglichung, Erleichterung oder Verdeckung der Unterschlagung unrichtige Buchungen macht oder falsche Belege vorlegt, §§ 349, 350 StGB. Die Zueignung in amtlicher Eigenschaft empfangener Gelder liegt auch in der Deckung von Fehlbeträgen, und zwar bereits in der Falschbuchung bzw. in der Unterlassung einer vorgeschriebenen Buchung.




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