Angehörigenprivileg (früher Familienprivileg) Regresssperre, die zum Schutz des Familienfriedens eine Inanspruchnahme eines Angehörigen des Versicherungsnehmers (VN) aufgrund des Forderungsübergangs nach § 86 VVG vermeiden soll. Seit der großen Reform des Versicherungsvertragsrechts mit dem neu eingeführten VVG 2008 ist eine für den VN deutliche Verbesserung durch die Ausweitung der Regresssperre eingetreten. Galt nach § 67 Abs. 2 VVG a. E nur das reine „Familienprivileg” mit dem umstrittenen Erfordernis einer familiären Bande, so hat der Streit, ob diese Regelung noch zeitgemäß ist, nun ein Ende in der neuen Regelung gefunden. Nach § 86 Abs. 3 VVG ist die Regresssperre dahingehend ausgestaltet, dass ein Regress nicht gegenüber einer Person geltend gemacht werden kann, die mit dem VN bei Eintritt des Schadens bereits in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Unverändert bleibt die Ausnahme für den Fall der vorsätzlichen Schadenverursachung.
Weitere Begriffe : Habeas-Gorpus-Garantien | Unternehmenszusammenschlüsse (Wettbewerbsrecht) | Feststellung von Besteuerungsgrundlagen |
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