Angehörige
im Sinne des Strafrechts sind nach § 52 Abs. 2 StGB Verwandte, Verschwägerte auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und Kinder, Ehegatten und deren Geschwister, Geschwister und deren Ehegatten und Verlobte. An Angehörigeneigenschaften knüpft StGB teils Schuldausschliessungs- (z. B. Nötigungsstand) teils persönliche Strafausschliessungsgründe (z. B. persönliche Begünstigung, § 257 StGB). - Das Zivilrecht definiert den Begriff des Angehörigen nicht, auch kennt das BGB grundsätzlich nur die Begriffe Verwandtschaft, Schwägerschaft. Wird im zivilrechtlichen Bereich von einem Angehörigen gesprochen (z. B. Widerruf einer Schenkung bei grobem Undank gegenüber Angehörigen, § 530 BGB), kommt es auf das tatsächliche persönliche Verhältnis an. - Angehörige ausld. Streitkräfte NATO-Truppenstatut. - Im Straf- und Zivilprozess haben die in § 52 StPO, § 383 ZPO aufgezählten Personen (Angehörige) ein Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht.
. Der Begriff des A. ist nicht einheitlich geregelt. Er ist jedenfalls weiter als der Kreis der durch Ehe u. Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen. Gem. § 11 StGB zählen zu den A. im strafrechtlichen Sinne auch der Verlobte sowie Pflegeeltern u. Pflegekinder.
Im Sozialrecht:
Information und Beratung von Partnern, Angehörigen und Arbeitskollegen behinderter Menschen
Der Begriff der A. ist weiter als der der Familie; er umfasst neben dem Ehegatten, Lebenspartnern (Lebenspartnerschaft), Verwandten (Verwandtschaft) und Verschwägerten (Schwägerschaft) z. B. auch Adoptiv- und Pflegeeltern. Im Übrigen ist der Kreis der A.n in den verschiedenen Gesetzen jeweils unterschiedlich gezogen. So spricht das BGB z. B. beim Widerruf der Schenkung (§ 530 BGB) vom groben Undank gegenüber dem Schenker oder einem „nahen A.“; hier entscheidet nicht der Grad der Verwandtschaft, sondern das tatsächliche persönliche Verhältnis. Das Strafrecht enthält unabhängig vom bürgerlichen Recht in § 11 I StGB für seinen Bereich eine gesetzliche Definition des Begriffs der Angehörigen; danach zählen zu den A. auch Verlobte (Verlöbnis). Die Vorschriften des BGB über Verwandtschaft und Schwägerschaft gelten dagegen auch im Bereich des GVG, der ZPO und der StPO (Art. 51 EGBGB). Im Insolvenzrecht wird die Bezeichnung „nahe stehende Person“ verwendet (§ 138 InsO, Insolvenzanfechtung). Über A. von ausländischen Truppenangehörigen (Gerichtsbarkeit u. a.) Streitkräfte, ausländische.
Steuerrechtlich ist der Begriff der A. in § 15 AO geregelt. Die dort genannten Personen haben im Besteuerungsverfahren ein Auskunftsverweigerungsrecht (§§ 101, 103 AO) und vor den Finanzgerichten (§ 84 FGO) und im Steuerstrafverfahren (§ 52 StPO) ein Zeugnisverweigerungsrecht. Im Finanzverwaltungs- und -gerichtsverfahren sind A. als Amtsträger ausgeschlossen (§ 82 AO, § 51 FGO); Fremdvergleich.
je nach Rechtsgebiet unterschiedlich weit gefaßter Kreis von nahestehenden Personen, der über Ehegatten und Verwandte hinausgeht. A.-Eigenschaft kann ganz verschiedene Auswirkungen haben (z.B. Zeugnisverweigerungsrecht).
(§11 I Nr. 1 StGB) ist der Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, das Geschwister, der Ehegatte des Geschwisters, das Geschwister des Ehegatten, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht, oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, sowie der Pflegeelter(nteil) oder das Pflegekind. Angehörige werden insbesondere im Strafrecht und Strafprozessrecht vielfach besonders behandelt (z. B. § 258 VI StGB Strafvereitelung, § 52 StPO Zeugnisverweigerungsrecht bestimmter A.). Vgl. auch §15 AO für das Steuerrecht. Im Privatrecht ist A. ein Ehegatte, Verwandter oder Verschwägerter.
, Steuerrecht: Dem Angehörigenbegriff kommt auch im Steuerrecht überwiegend verfahrensrechtliche Bedeutung zu. So haben Angehörige nach § 101 AO ein Auskunftsverweigerungsrecht. Gem. § 104 AO können sie die Vorlage von Urkunden verweigern. Materiell-rechtliche steuerliche Bedeutung gewinnt der Begriff beispielsweise in § 33 EStG hinsichtlich der Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen. Die hierzu vorausgesetzte sittliche Pflicht zur Leistung von Unterhalt besteht grundsätzlich nur in Bezug auf
Angehörige i. S. d. § 15 AO. Zum Personenkreis des § 15 AO gehören außer dem/der Verlobten des Beteiligten:
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